Brandschutzhelfer ein Muss

Brandschutzhelfer ein Muss


Die Technische Regel für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) nennt die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern und gibt Infos zu deren Ausbildung und Aufgaben in den Betrieben. Die für jeden Betrieb individuelle Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers. 
Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in vielen Fällen ausreichend. Aber je nach Art der vorliegenden Brandgefährdung im Betrieb kann eine höhere Ausbildungsquote sinnvoll beziehungsweise erforderlich sein, beispielsweise 
• bei Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen wie der Benutzung von Erd- und Flüssiggasanlagen oder Schweiß- und Lötarbeiten bei Instandhaltungsmaßnahmen 
oder beim Betreiben von Frittiereinrichtungen oder
• bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte oder Anwesenheit vieler Personen. 
Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter (z. B. durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung) zu berücksichtigen. 

Hinweis: Beschäftigte im aktiven Feuerwehrdienst mit abgeschlossener Grundausbildung können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden, wenn sie mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurden. Ausbildung Brandschutzhelfer Ziele der Brandschutzhelfer-Ausbildung sind insbesondere der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Außerdem lernen die zukünftigen Brandschutzhelfer, wie man das selbstständige Verlassen – also die Flucht – der Beschäftigten im Brandfall sicherstellen kann. 
Zu den theoretischen Inhalten der Ausbildung gehören deshalb:

• die Grundlagen des Brandschutzes, zum Beispiel die Verbrennung und Vorgänge beim Löschen, Brandursachen sowie betriebsspezifische Brandgefahren und Zündquellen
• die betriebliche Brandschutzorganisation
• die Funktion, Wirkungsweise und Eignung von Feuerlöscheinrichtungen mit den verschiedenen Brandklassen A, B, C, D und F
• die Gefahren durch Brände einschließlich Rauch, Atemgifte und die besonderen Risiken bei Bränden elektrischer Anlagen oder Fettbränden
• das Verhalten im Brandfall einschließlich der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen ohne Eigengefährdung, die Sicherstellung der selbstständigen Flucht der Beschäftigten sowie das Löschen von brennenden Personen. Die Theorie beträgt mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten bei normaler Brandgefährdung, zum Beispiel im Verwaltungsbetrieb. 
Betriebsspezifische Besonderheiten können eine längere Ausbildung erfordern (siehe DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer“, Schaubilder im Anhang). Zudem sind praktische Übungen mit Feuerlöscheinrichtungen notwendig, etwa zu deren Handhabung, Funktion, Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit. 
Bei erhöhter Brandgefährdung im Betrieb bilden die betriebsspezifischen Besonderheiten wie zum Beispiel das Löschen von Fettbränden, das Verhalten im Brandfall bei Gasanlagen und unkontrolliertem Gasaustritt oder Schweiß- und Lötarbeiten sowie das Einweisen in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich den Abschluss der Ausbildung. 
Der Arbeitgeber ist für die Auswahl und Qualifikation eines Brandschutzhelfers verantwortlich. Er muss nach der theoretischen Unterweisung und den abschließenden praktischen Übungen die ausgebildeten Beschäftigten schriftlich als Brandschutzhelfer bestellen und in die betrieblichen Gegebenheiten einführen. Wenn keine wesentlichen betrieblichen Abweichungen wie eine veränderte Brandgefährdung oder Neuerungen der Brandschutzordnung eintreten, sollte die Ausbildung in Abständen von drei bis fünf Jahren wiederholt werden.
 
Die Brandschutzhelfer-Ausbildung geht also deutlich über die Inhalte der regelmäßigen Unterweisung aller Beschäftigten hinaus, die sich auf die im jeweiligen Arbeitsbereich vorhandenen Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen (z. B. Feuerlöscher) sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Fluchtwege, Sammelstelle) bezieht. 

Qualifikation der Ausbilder. Die Ausbildung von Brandschutzhelfern muss durch fachkundige Personen erfolgen. 
Fachkundig ist, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Brandschutz fortbildet. 
Die Ausbildung durchführen können Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Brandschutzausbildung (z. B. Sifas der BGN), Personen mit abgeschlossenem Studium in der Fachrichtung Brandschutz, aber auch Mitglieder der Feuerwehr mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer(in)“

(Quelle bgnREPORT)

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