Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen

Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen

Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungswegplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Diese eher allgemein gehaltenen Anforderungen werden mit der
Technischen Regel für Arbeitsstätten - ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungswegplan" konkretisiert.

Lassen auch Sie sich, durch unsere Architekten*innen einen auf ihre Gegebenheiten angepassten Flucht- und Rettungswegplan aufbauen. 
Unsere Architekten*innen führen eine Vor-Ort Begehung durch und erstellen Ihnen den Flucht- und Rettungswegplan nach den aktuellsten internationalen Vorschriften und dem neuesten Stand der Technik in digitaler Form.

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